Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 41c

§ 41c – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht. (3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. (4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, normal normal jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses. normal normal normal arabic Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 50 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt gemäß § 20.
  • Die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung richten sich nach den §§ 21 und 22, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Ein Widerruf der Zulassung erfolgt, wenn die Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeiten nicht mehr den Anforderungen entsprechen, es sei denn, die Tätigkeit ist vorübergehend unterbrochen.
  • Bei neuen Arbeitsverhältnissen oder wesentlichen Änderungen der Tätigkeit kann die Zulassung auf Antrag erweitert werden.
  • Der Syndikuspatentanwalt muss Änderungen im Arbeitsverhältnis unverzüglich anzeigen, einschließlich neuer Arbeitsverträge oder wesentlicher Tätigkeitsänderungen.