Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 11

§ 11 – Patentassessor

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen. (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

Kurz erklärt

  • Wer die Prüfung nach § 8 besteht, darf sich "Patentassessor" oder "Patentassessorin" nennen.
  • Die bestandene Prüfung wird mit einer Urkunde bestätigt.
  • Die Urkunde dokumentiert das Ergebnis der Prüfung.
  • Die Bezeichnung ist eine offizielle Anerkennung.
  • Es gibt keine weiteren Voraussetzungen für die Titelvergabe.