Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 11
§ 11 – Patentassessor
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen. (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.
Kurz erklärt
- Wer die Prüfung nach § 8 besteht, darf sich "Patentassessor" oder "Patentassessorin" nennen.
- Die bestandene Prüfung wird mit einer Urkunde bestätigt.
- Die Urkunde dokumentiert das Ergebnis der Prüfung.
- Die Bezeichnung ist eine offizielle Anerkennung.
- Es gibt keine weiteren Voraussetzungen für die Titelvergabe.