Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 58

§ 58 – Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand der Patentanwaltskammer hat sieben Mitglieder, die Anzahl kann jedoch höher sein.
  • Die Mitglieder werden durch geheime und unmittelbare Wahl von den Kammermitgliedern gewählt.
  • Die Wahl erfolgt in der Regel per Briefwahl, kann aber auch in der Kammerversammlung stattfinden.
  • Eine elektronische Wahl ist ebenfalls möglich.
  • Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, und der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.