Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 128
§ 128 – Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Mitglieds der Patentanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.
Kurz erklärt
- Die Revision muss innerhalb einer Woche schriftlich beim Oberlandesgericht eingereicht werden.
- Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, oder mit der Zustellung, wenn das Urteil nicht in Anwesenheit eines Patentanwaltskammer-Mitglieds verkündet wurde.
- Revisionsanträge und deren Begründung müssen schriftlich eingereicht werden.
- Bestimmte Regelungen aus § 123 Absatz 3 gelten auch für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
- In bestimmten Fällen wird an den zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückverwiesen.