Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 39b
§ 39b – Werbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Kurz erklärt
- Patentanwälte dürfen Werbung machen.
- Die Werbung muss sachlich über ihre berufliche Tätigkeit informieren.
- Die Form und der Inhalt der Werbung müssen angemessen sein.
- Werbung darf nicht darauf abzielen, einen konkreten Auftrag zu erhalten.
- Es geht um Information, nicht um direkte Auftragsakquise.