Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 149
§ 149 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Einem Mitglied der Patentanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.
Kurz erklärt
- Ein Mitglied der Patentanwaltskammer muss die Kosten tragen, wenn es einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknimmt.
- Die Kosten entstehen durch das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung.
- Wenn ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer abgelehnt wird, trägt die Kammer die Kosten.
- Dies gilt für Anträge, die auf § 107 Abs. 2 basieren.
- Die Regelung betrifft die finanziellen Folgen von bestimmten gerichtlichen Verfahren.