Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 13

§ 13 – Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. (3) u. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Zulassung als Patentanwalt erfolgt durch einen Antrag.
  • Ein Antrag kann nur aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen abgelehnt werden.
  • Die Absätze 3 und 4 sind nicht mehr gültig.