Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 106

§ 106 – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

Kurz erklärt

  • Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt mit einer Anschuldigung.
  • Die Staatsanwaltschaft ist für die Einreichung zuständig.
  • Die Anschuldigung wird beim Landgericht eingereicht.
  • Es handelt sich um ein rechtliches Verfahren.
  • Die Einreichung ist der erste Schritt im Prozess.