Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 106
§ 106 – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
Kurz erklärt
- Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt mit einer Anschuldigung.
- Die Staatsanwaltschaft ist für die Einreichung zuständig.
- Die Anschuldigung wird beim Landgericht eingereicht.
- Es handelt sich um ein rechtliches Verfahren.
- Die Einreichung ist der erste Schritt im Prozess.