§ 43a – Vergütung
(1) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. (2) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.
Kurz erklärt
- Die Abgabe und Entgegennahme von Honoraren oder Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen ist nicht erlaubt, außer für die angemessene Honorierung der Leistungen anderer Patentanwälte.
- Die Honorierung muss die Verantwortung und das Haftungsrisiko der Patentanwälte berücksichtigen.
- Eine Honorierung darf nicht Voraussetzung für die Mandatserteilung sein.
- Mehrere Patentanwälte können gemeinsam an einem Auftrag arbeiten und die Honorare angemessen untereinander teilen.
- Die Abtretung von Vergütungsforderungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten oder bei rechtskräftiger Feststellung zulässig, und der Mandant muss über die Informationspflichten aufgeklärt werden.