Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 2
§ 2 – Beruf des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Kurz erklärt
- Der Patentanwalt ist ein Freiberufler.
- Seine Arbeit wird nicht als Gewerbe angesehen.
- Er hat eine spezielle berufliche Qualifikation.
- Er bietet rechtliche Dienstleistungen im Bereich Patente an.
- Die Berufsausübung unterliegt besonderen Regelungen.