Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 2

§ 2 – Beruf des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Kurz erklärt

  • Der Patentanwalt ist ein Freiberufler.
  • Seine Arbeit wird nicht als Gewerbe angesehen.
  • Er hat eine spezielle berufliche Qualifikation.
  • Er bietet rechtliche Dienstleistungen im Bereich Patente an.
  • Die Berufsausübung unterliegt besonderen Regelungen.