Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 54

§ 54 – Aufgaben der Patentanwaltskammer

Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer vertritt die Interessen der Patentanwälte.
  • Sie fördert den Berufsstand der Patentanwälte.
  • Sie überwacht die Einhaltung der Berufspflichten.
  • Die Kammer sorgt für die Qualität und Integrität des Berufs.
  • Sie ist eine wichtige Institution für Patentanwälte in Deutschland.