Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 54
§ 54 – Aufgaben der Patentanwaltskammer
Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer vertritt die Interessen der Patentanwälte.
- Sie fördert den Berufsstand der Patentanwälte.
- Sie überwacht die Einhaltung der Berufspflichten.
- Die Kammer sorgt für die Qualität und Integrität des Berufs.
- Sie ist eine wichtige Institution für Patentanwälte in Deutschland.