Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 163
§ 163 – Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Zuständigkeitsregelungen für aufsichtsrechtliche Verfahren.
- Betroffen sind Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen in patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften.
- Diese Mitglieder sind auch in einer Rechtsanwaltskammer oder Steuerberaterkammer organisiert.
- Die Zuständigkeit geht an die Stelle über, die ab diesem Datum nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz zuständig ist.
- Dies betrifft Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits anhängig sind.