Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 160

§ 160 – Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Inhaber von Erlaubnisscheinen müssen sich an bestimmte Paragraphen halten.
  • Diese Paragraphen sind die §§ 177 bis 183.
  • Die Regelungen gelten in der Fassung bis zum 31. August 2009.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung.
  • Die Bestimmungen bleiben weiterhin relevant für die Erlaubnisscheininhaber.