Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 160
§ 160 – Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Inhaber von Erlaubnisscheinen müssen sich an bestimmte Paragraphen halten.
- Diese Paragraphen sind die §§ 177 bis 183.
- Die Regelungen gelten in der Fassung bis zum 31. August 2009.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung.
- Die Bestimmungen bleiben weiterhin relevant für die Erlaubnisscheininhaber.