Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 102a

§ 102a – Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden. (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten.

Kurz erklärt

  • Bei Pflichtverletzungen eines Patentanwalts, die auch andere Berufsrechte betreffen, entscheidet zuerst das berufsgerichtliche Verfahren für Patentanwälte, wenn die Pflichtverletzung hauptsächlich mit dem Patentanwaltsberuf zu tun hat.
  • Wenn kein klarer Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar ist oder kein Zusammenhang mit einem Beruf besteht, entscheidet ebenfalls das Verfahren für Patentanwälte, wenn die Person hauptsächlich als Patentanwalt arbeitet.
  • Bei bestimmten Maßnahmen gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 muss immer das Verfahren für Patentanwälte entscheiden.
  • Im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte wird ausschließlich über die Verletzung der patentanwaltlichen Pflichten entschieden.
  • Die Entscheidung bezieht sich nur auf die spezifischen Pflichten, die dem Mitglied als Patentanwalt obliegen.