Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 107

§ 107 – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte. (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft muss dem Vorstand der Patentanwaltskammer mitteilen, wenn sie einen Antrag auf ein berufsgerichtliches Verfahren ablehnt oder einstellt, und die Gründe dafür angeben.
  • Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht vorgehen.
  • Der Antrag an das Oberlandesgericht muss die Gründe und Beweismittel für die Einleitung des Verfahrens enthalten.
  • Die Regelungen der §§ 173 bis 175 der Strafprozessordnung gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht.
  • § 172 der Strafprozessordnung findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.