Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 121
§ 121 – Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Kurz erklärt
- Das Landgericht kann das Amtsgericht um die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen bitten.
- Die Staatsanwaltschaft oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer kann ebenfalls die Befragung in der Hauptverhandlung beantragen.
- Zeugen oder Sachverständige müssen in der Hauptverhandlung erscheinen, wenn kein Antrag gestellt wird.
- Es gibt Ausnahmen, wenn Zeugen oder Sachverständige voraussichtlich nicht erscheinen können.
- Eine große Entfernung kann ebenfalls ein Grund sein, warum das Erscheinen nicht zumutbar ist.