Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 52o

§ 52o – Patentanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.

Kurz erklärt

  • Patentanwälte müssen die Mehrheit der Stimmrechte haben.
  • Die Mehrheit der Mitglieder im Geschäftsführungsorgan muss aus Patentanwälten bestehen.
  • Nur solche Gesellschaften dürfen sich „Patentanwaltsgesellschaft“ nennen.
  • Die Regelung betrifft die Berufsausübungsgesellschaften.
  • Ziel ist es, die Qualität und Integrität der Patentanwaltsberufe zu sichern.