Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 52o
§ 52o – Patentanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.
Kurz erklärt
- Patentanwälte müssen die Mehrheit der Stimmrechte haben.
- Die Mehrheit der Mitglieder im Geschäftsführungsorgan muss aus Patentanwälten bestehen.
- Nur solche Gesellschaften dürfen sich „Patentanwaltsgesellschaft“ nennen.
- Die Regelung betrifft die Berufsausübungsgesellschaften.
- Ziel ist es, die Qualität und Integrität der Patentanwaltsberufe zu sichern.