Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 27

§ 27 – Kanzleien in anderen Staaten

(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. (2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Patentanwälte dürfen Kanzleien in anderen Ländern einrichten oder betreiben.
  • Die Patentanwaltskammer kann Patentanwälte von bestimmten Pflichten befreien, wenn sie ihre Kanzlei nur im Ausland haben.
  • Diese Befreiung kann widerrufen werden, wenn es für die Rechtspflege notwendig ist.
  • Patentanwälte müssen der Kammer die Adresse ihrer ausländischen Kanzlei und Änderungen mitteilen.
  • Ein Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.