Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 28
§ 28 – Zustellungsbevollmächtigter
(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung). (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
Kurz erklärt
- Patentanwälte, die keine Kanzlei führen, müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
- Der Zustellungsbevollmächtigte muss im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben.
- Zustellungen können an den Zustellungsbevollmächtigten wie an den Patentanwalt selbst erfolgen.
- Wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt ist, kann die Zustellung per Post erfolgen.
- Das gilt auch, wenn eine Zustellung an den benannten Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.