Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 99
§ 99 – Keine Verhaftung des Patentanwalts
Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
Kurz erklärt
- Patentanwälte können während eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht vorläufig festgenommen werden.
- Sie dürfen nicht verhaftet oder vorgeführt werden.
- Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Gutachtensvorbereitung ist nicht zulässig.
- Diese Regelungen schützen die Rechte der Patentanwälte.
- Der Fokus liegt auf der Wahrung der beruflichen Integrität während des Verfahrens.