Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 32

§ 32 – Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

Kurz erklärt

  • Verwaltungsakte zur Zulassung oder Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer müssen zugestellt werden.
  • Dies gilt auch für Entscheidungen über die Versagung oder das Erlöschen dieser Zulassungen.
  • Außerdem betrifft es die Versagung von Befreiungen oder Erlaubnissen.
  • Rücknahmen oder Widerrufe solcher Verwaltungsakte müssen ebenfalls zugestellt werden.
  • Die Zustellung ist ein notwendiger Schritt in diesen Verfahren.