Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 31

§ 31 – Sachliche Zuständigkeit

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer ist verantwortlich für die Umsetzung des Gesetzes.
  • Diese Verantwortung gilt auch für die Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Gesetzes erlassen werden.
  • Es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
  • Die Zuständigkeit bezieht sich auf alle relevanten Aspekte der Gesetzesausführung.
  • Die Regelung stellt sicher, dass eine klare Instanz für die Umsetzung vorhanden ist.