Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 135
§ 135 – Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann über die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft entscheiden.
- Es kann auch die Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 beschließen.
- Die Entscheidung erfolgt direkt nach der Hauptverhandlung.
- Dies gilt auch, wenn das betroffene Mitglied nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
- Das Gericht hat die Befugnis, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen.