Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 135

§ 135 – Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann über die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft entscheiden.
  • Es kann auch die Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 beschließen.
  • Die Entscheidung erfolgt direkt nach der Hauptverhandlung.
  • Dies gilt auch, wenn das betroffene Mitglied nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
  • Das Gericht hat die Befugnis, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen.