§ 155 – Beratung und Vertretung von Dritten
(1) Ein Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind; normal normal der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat. normal normal normal arabic (2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Designgesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden. (3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten nicht für Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).
Kurz erklärt
- Ein Patentassessor kann Dritte im gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten, wenn er in einem festen Arbeitsverhältnis steht.
- Dies ist nur möglich, wenn der Dritte und der Arbeitgeber des Patentassessors Konzernunternehmen oder Vertragspartner sind.
- Der Dritte muss im Inland keinen Wohnsitz oder Niederlassung haben und hat dem Arbeitgeber vertraglich die Vertretung seiner Interessen übertragen.
- Der Patentassessor kann vom Dritten als Vertreter in verschiedenen Patent- und Markenangelegenheiten bestellt werden.
- Diese Regelungen gelten nicht für Syndikuspatentanwälte.