Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 52e

§ 52e – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht. (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen gelten auch für Berufsausübungsgesellschaften.
  • Diese Gesellschaften müssen sicherstellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und behoben werden.
  • Bei Beteiligung von bestimmten Berufsangehörigen müssen vertragliche Regelungen getroffen werden, um die Erfüllung der Berufspflichten zu gewährleisten.
  • Die persönliche Verantwortung der Gesellschafter und Mitarbeiter bleibt bestehen.
  • Wenn die Gesellschaft an einer Mandatsgesellschaft beteiligt ist, muss sie die Einhaltung der Berufspflichten auch dort sicherstellen.