§ 46 – Bestellung einer Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder normal sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. normal arabic (2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend. (3) Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen. (4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Kurz erklärt
- Patentanwälte müssen für Vertretung sorgen, wenn sie länger als zwei Wochen abwesend sind oder ihren Beruf nicht ausüben können.
- Die Vertretung kann an einen anderen Patentanwalt, Rechtsanwalt oder qualifizierte Personen übertragen werden.
- Patentanwälte sollten ihre Vertretung selbst bestellen; wenn das nicht möglich ist, kann die Patentanwaltskammer dies auf Antrag übernehmen.
- Wenn ein Patentanwalt keine Vertretung bestellt, wird die Patentanwaltskammer aktiv und bestellt eine Vertretung.
- Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.