Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 45b

§ 45b – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; normal normal durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. normal normal normal arabic Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

Kurz erklärt

  • Der Auftraggeber kann seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Patentanwalt begrenzen, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit kann die Haftung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt werden, sofern Versicherungsschutz besteht.
  • Diese Regelungen gelten auch für Berufsausübungsgesellschaften.
  • Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft haften gesamtschuldnerisch, wenn keine Haftungsbeschränkung besteht.
  • Die Haftung kann durch vorformulierte Bedingungen auf bestimmte Mitglieder beschränkt werden, die namentlich genannt sind.