Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 40
§ 40 – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Kurz erklärt
- Ein Patentanwalt muss sofort ablehnen, wenn er einen Auftrag nicht annehmen will.
- Die Ablehnung muss unverzüglich erfolgen.
- Wenn die Ablehnung verzögert wird, muss der Anwalt für den entstandenen Schaden aufkommen.
- Die Ablehnung muss klar und deutlich sein.
- Der Anwalt trägt die Verantwortung für schuldhafte Verzögerungen.