Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 123
§ 123 – Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist; normal normal wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung nach der Beratung.
- Das Urteil kann Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens sein.
- Das Verfahren wird eingestellt, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.
- Dies gilt auch für die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft.
- Eine berufsgerichtliche Ahndung kann unter bestimmten Bedingungen unterbleiben.