Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 131

§ 131 – Verfahren

(1) Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden. (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. (3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Patentanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Kammer für Patentanwaltssachen erhebt von sich aus Beweise für Verfahren zur Ausschließung oder Aberkennung von Patentanwälten.
  • Der Umfang des Verfahrens wird von der Kammer nach eigenem Ermessen festgelegt und kann nicht angefochten werden.
  • Zeugen müssen in der Regel unter Eid vernommen werden, es sei denn, es gibt Ausnahmen.
  • Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Patentanwaltskammer müssen am Verfahren teilnehmen.
  • Das frühere Mitglied erhält nur dann Informationen über Termine, wenn eine zustellungsfähige Adresse in einem EU-Mitgliedstaat oder anderen relevanten Ländern vorliegt.