Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 82

§ 82 – Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen; normal normal die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; normal normal die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern; normal normal die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; normal normal Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; normal normal die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; normal normal Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen; normal normal die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. normal normal normal arabic (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Kammerversammlung erfüllt gesetzlich zugewiesene Aufgaben und diskutiert berufliche Angelegenheiten der Patentanwaltschaft.
  • Sie beschließt die Berufsordnung und die Satzung der Kammer sowie die Geschäftsordnung.
  • Die Kammerversammlung fördert die Ausbildung und berufliche Fortbildung der Patentanwälte.
  • Sie legt die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen, Gebühren und Auslagen fest.
  • Die Kammerversammlung prüft die Finanzabrechnung des Vorstands und beschließt über die Entlastung.