Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 95b
§ 95b – Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Kurz erklärt
- Bei einer Gesamtrechtsnachfolge oder partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung können Maßnahmen ergriffen werden.
- Diese Maßnahmen betreffen die Rechtsnachfolger.
- Die Regelung bezieht sich auf berufsgerichtliche Maßnahmen.
- Sie ist im Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz (§ 123 Absatz 1) zu verstehen.
- Rechtsnachfolger können also für bestimmte Vergehen zur Verantwortung gezogen werden.