Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 95b

§ 95b – Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Kurz erklärt

  • Bei einer Gesamtrechtsnachfolge oder partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung können Maßnahmen ergriffen werden.
  • Diese Maßnahmen betreffen die Rechtsnachfolger.
  • Die Regelung bezieht sich auf berufsgerichtliche Maßnahmen.
  • Sie ist im Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz (§ 123 Absatz 1) zu verstehen.
  • Rechtsnachfolger können also für bestimmte Vergehen zur Verantwortung gezogen werden.