Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 93

§ 93 – Beendigung des Amtes des Beisitzers

(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden. (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.

Kurz erklärt

  • Das Ende des Amtes eines patentanwaltlichen Beisitzers richtet sich nach § 89 Absatz 1.
  • Für die Amtsenthebung und Entlassung gelten die Regelungen aus § 89 Absatz 2 und 4.
  • Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet über die entsprechenden Anträge.
  • Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen dürfen bei dieser Entscheidung nicht mitwirken.
  • Vor der Entscheidung müssen der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer angehört werden.