Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 94g
§ 94g – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.
Kurz erklärt
- Wenn ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof feststellt, dass ein Patentanwalt einen gefälschten Nachweis seiner Berufsqualifikation verwendet hat,
- geschieht dies im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.
- Das Gericht muss seine Entscheidung über diesen Fall übermitteln.
- Die Übermittlung muss spätestens am Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung der Patentanwaltskammer erfolgen.
- Dies betrifft die rechtlichen Konsequenzen für den Patentanwalt.