Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 94g

§ 94g – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof feststellt, dass ein Patentanwalt einen gefälschten Nachweis seiner Berufsqualifikation verwendet hat,
  • geschieht dies im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.
  • Das Gericht muss seine Entscheidung über diesen Fall übermitteln.
  • Die Übermittlung muss spätestens am Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung der Patentanwaltskammer erfolgen.
  • Dies betrifft die rechtlichen Konsequenzen für den Patentanwalt.