Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 161
§ 161 – Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben.
Kurz erklärt
- Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in der DDR-Liste eingetragen waren, haben besondere Rechte.
- Diese Personen sind nicht nur vorläufig eingetragen gewesen.
- Sie werden denjenigen gleichgestellt, die die Prüfung für den Patentanwaltsberuf bestanden haben.
- Dies betrifft sowohl Patentanwälte als auch Patentassessoren.
- Die Regelung gilt für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts.