Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 162
§ 162 – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f. (2) Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. August 2022 bestanden, normal nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und normal nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten, normal arabic müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.
Kurz erklärt
- Patentanwaltsgesellschaften, die vor dem 1. August 2022 zugelassen waren, behalten ihre Zulassung.
- Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. August 2022 existierten, müssen eine Zulassung nach § 52f Absatz 1 beantragen.
- Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 1. November 2022 eingereicht werden.
- Bis die Patentanwaltskammer über den Zulassungsantrag entscheidet, dürfen diese Gesellschaften die Befugnisse nach § 52k nutzen.
- Gesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten nicht automatisch als zugelassen.