Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 136

§ 136 – Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss muss begründet werden.
  • Er wird dem Mitglied der Patentanwaltskammer zugestellt.
  • Wenn das Mitglied bei der Verkündung nicht anwesend ist, erhält es den Beschluss ohne Gründe.
  • Die Zustellung ohne Gründe erfolgt sofort nach der Verkündung.
  • Es ist wichtig, dass das Mitglied über den Beschluss informiert wird.