Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 143
§ 143 – Bestellung einer Vertretung
(1) Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Mitglied der Patentanwaltskammer ein Berufs- oder Vertretungsverbot hat, wird eine Vertretung bestellt.
- Die Patentanwaltskammer prüft, ob eine Vertretung notwendig ist.
- Vor der Bestellung der Vertretung wird das betroffene Mitglied angehört.
- Das Mitglied kann einen Vorschlag für die Vertretung machen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diesen Fall anwendbar.