§ 144 – Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Patentanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist. (4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
Kurz erklärt
- Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft und die Aberkennung der Beratungsbefugnis werden mit dem rechtskräftigen Urteil wirksam.
- Warnungen und Verweise gelten ebenfalls mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
- Für die Vollstreckung von Geldbußen gelten die gleichen Vorschriften wie für Geldstrafen.
- Die Vollstreckung einer Geldbuße wird nicht durch das Ausscheiden des Mitglieds aus der Patentanwaltschaft nach dem Urteil behindert.
- Wenn Kosten des Verfahrens zusammen mit einer Geldbuße beigetrieben werden, gelten auch hier die Vorschriften zur Vollstreckung der Geldbuße.