Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 151

§ 151 – Haftung der Patentanwaltskammer

Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

Kurz erklärt

  • Auslagen, die entstehen, werden nicht dem Mitglied der Patentanwaltskammer oder Dritten auferlegt.
  • Diese Auslagen können auch nicht vom Mitglied eingezogen werden.
  • Die Patentanwaltskammer trägt die Kosten.
  • Es handelt sich um eine Regelung für finanzielle Verpflichtungen.
  • Die Verantwortung für diese Auslagen liegt bei der Patentanwaltskammer.