Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 151
§ 151 – Haftung der Patentanwaltskammer
Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.
Kurz erklärt
- Auslagen, die entstehen, werden nicht dem Mitglied der Patentanwaltskammer oder Dritten auferlegt.
- Diese Auslagen können auch nicht vom Mitglied eingezogen werden.
- Die Patentanwaltskammer trägt die Kosten.
- Es handelt sich um eine Regelung für finanzielle Verpflichtungen.
- Die Verantwortung für diese Auslagen liegt bei der Patentanwaltskammer.