Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 138
§ 138 – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.
Kurz erklärt
- Mitglieder der Patentanwaltskammer dürfen einem Berufs- oder Vertretungsverbot nicht wissentlich zuwiderhandeln.
- Bei Verstoß gegen ein solches Verbot kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden.
- Eine mildere Maßnahme kann in besonderen Umständen in Betracht gezogen werden.
- Gerichte oder Behörden müssen Mitglieder, die gegen ein Verbot verstoßen, zurückweisen.
- Dies gilt, wenn sie trotz des Verbots vor Gericht oder bei Behörden auftreten.