§ 150a – Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 70a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Patentanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Nimmt das Mitglied der Patentanwaltskammer den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Patentanwaltskammer der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 70a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds der Patentanwaltskammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 97a Absatz 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 70a Abs. 5 Satz 2).
Kurz erklärt
- Wenn ein Antrag gegen Zwangsgeld oder eine Rüge abgelehnt wird, kann das Gericht Kosten dem Mitglied der Patentanwaltskammer auferlegen.
- Bei Rücknahme des Antrags oder dessen Unzulässigkeit gelten bestimmte Regelungen für die Kosten.
- Wenn das Zwangsgeld aufgehoben wird, trägt die Patentanwaltskammer die Auslagen des Mitglieds.
- Das gleiche gilt, wenn ein Rügebescheid aufgehoben wird, außer in bestimmten Fällen.
- Kosten können auch entstehen, wenn die Rüge aufgrund eines Freispruchs des Mitglieds für unwirksam erklärt wird.