Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 103c

§ 103c – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Kurz erklärt

  • Bei einer Rechtsnachfolge übernehmen die Nachfolger die rechtlichen Positionen der Berufsausübungsgesellschaft.
  • Die Nachfolger treten in das berufsgerichtliche Verfahren ein.
  • Dies geschieht zum Zeitpunkt, an dem die Rechtsnachfolge wirksam wird.
  • Die Nachfolger übernehmen die Situation, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft befand.
  • Es handelt sich um eine Regelung nach § 95b.