Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 155a

§ 155a – Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden. (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden wenn er als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer Angelegenheit, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet; normal normal als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse. normal normal normal arabic (3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht tätig werden darf, oder normal mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d Absatz 3 untersagt wäre. normal arabic Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden.

Kurz erklärt

  • Patentanwälte dürfen nicht für Auftraggeber tätig werden, wenn sie in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis als Patentassessor arbeiten.
  • Sie dürfen nicht in derselben Angelegenheit tätig werden, in der sie bereits als Patentassessor gearbeitet haben, es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die Tätigkeit wurde beendet.
  • Tätigkeitsverbote gelten auch für Patentanwälte, die gemeinsam mit einem Patentanwalt arbeiten, der ebenfalls von einem Tätigkeitsverbot betroffen ist.
  • Das Tätigkeitsverbot bleibt bestehen, auch wenn der betroffene Patentanwalt die gemeinsame Berufsausübung beendet.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn alle betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information zugestimmt haben und geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen getroffen werden.