Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 89

§ 89 – Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

(1) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat. (2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf Antrag der für seine Ernennung zuständigen Behörde seines Amts zu entheben, wenn nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen, normal nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegengestanden hätte, oder normal es seine Amtspflicht grob verletzt. normal arabic (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind das patentanwaltliche Mitglied und die Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. (4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

Kurz erklärt

  • Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds endet, wenn die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder wenn ein Hindernis für die Ernennung auftritt, und das Mitglied zustimmt.
  • Das Mitglied und die Patentanwaltskammer müssen solche Umstände unverzüglich melden.
  • Ein Mitglied kann auf Antrag entlassen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen oder seine Pflichten grob verletzt hat.
  • Über Entlassungsanträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, wobei die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken dürfen.
  • Die zuständige Behörde kann ein Mitglied auf eigenen Antrag aus gesundheitlichen oder gewichtigen persönlichen Gründen entlassen.