Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 90

§ 90 – Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter. (3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Der Bundesgerichtshof bildet einen speziellen Senat für Patentanwaltssachen.
  • Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Richtern und zwei Patentanwälten.
  • Der Vorsitzende wird vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt.
  • Der Senat wird als Zivilsenat betrachtet, wenn Verwaltungsgerichtsordnung gilt.
  • Er wird als Strafsenat betrachtet, wenn die Strafprozessordnung Anwendung findet.