Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 64

§ 64 – Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen. (2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand wählt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und dessen Vertreter.
  • Es kann auch ein Schatzmeister und dessen Vertreter gewählt werden.
  • Die Wahl dieser Ämter erfolgt nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands.
  • Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus einem Amt ausscheidet, wird innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger gewählt.
  • Der Nachfolger wird aus den bestehenden Vorstandsmitgliedern gewählt.