Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 65

§ 65 – Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Kurz erklärt

  • Der Präsident beruft den Vorstand ein.
  • Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
  • Die Mitglieder müssen den zu behandelnden Punkt angeben.
  • Weitere Details werden in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.