Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 66
§ 66 – Beschlußfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Kurz erklärt
- Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte anwesend sein, um Entscheidungen treffen zu können.
- Es reicht nicht aus, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Anwesenheit ist entscheidend für die Beschlussfähigkeit.
- Alle Mitglieder des Vorstands zählen zur Gesamtzahl.
- Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn die Mindestanzahl an Mitgliedern anwesend ist.