Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 66

§ 66 – Beschlußfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte anwesend sein, um Entscheidungen treffen zu können.
  • Es reicht nicht aus, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  • Die Anwesenheit ist entscheidend für die Beschlussfähigkeit.
  • Alle Mitglieder des Vorstands zählen zur Gesamtzahl.
  • Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn die Mindestanzahl an Mitgliedern anwesend ist.