Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 142

§ 142 – Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Beschluss über ein Berufs- oder Vertretungsverbot muss sofort der Patentanwaltskammer mitgeteilt werden.
  • Die Mitteilung erfolgt in beglaubigter Form.
  • Wenn das Verbot aufgehoben, geändert oder außer Kraft gesetzt wird, muss dies ebenfalls mitgeteilt werden.
  • Die gleichen Regeln für die Mitteilung gelten dann wie im ersten Absatz.
  • Es ist wichtig, dass die Patentanwaltskammer immer informiert bleibt.